Allgemeine Geschäftsbedingungen
Digital Dreamers
Fassung 2026-07 · Stand 05.07.2026
Verwender / Auftragnehmer: Digital Dreamers (Einzelunternehmen), Inhaber Simon Schweizer
Wilhelm-Kopp-Straße 6, 71277 Rutesheim, Deutschland
Telefon +49 7141 2396883
E-Mail hello@digitaldreamers.dev
USt-IdNr. DE311402725
(nachfolgend „Auftragnehmer")
§ 1 Geltungsbereich, Vorrang und Einbeziehung
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden über die Erstellung individueller Software, deren Wartung und Betrieb sowie über Weiterentwicklung und sonstige IT-Dienstleistungen.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) werden keine Leistungen auf Grundlage dieser AGB erbracht.
(3) Es gilt die Rangfolge: (a) individuelle Angebots-/Projektvereinbarung, (b) diese AGB, (c) gesetzliche Regelungen. Bei Widersprüchen geht die individuelle Vereinbarung diesen AGB vor. Sagt ein konkretes Angebot günstigere Werte zu (z. B. kürzere Reaktionszeiten als in § 3), gehen diese vor.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(5) Bereitstellung und Fassung. Diese AGB werden dem Kunden vor Vertragsschluss über einen versionierten, unveränderlichen Link zugänglich gemacht und im jeweiligen Angebot mit Fassung und Datum referenziert. Frühere Fassungen werden archiviert. Für das jeweilige Vertragsverhältnis gilt die im Angebot referenzierte Fassung.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsarten
(1) Der Auftragnehmer erbringt je nach Angebot eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten, die rechtlich getrennt zu behandeln sind:
a) Erstellung von Individualsoftware – Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). Umfang, Funktionen und Termine ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Es findet eine Abnahme statt (§ 5).
b) Wartung, Betrieb und Support – Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB). Geschuldet ist ein Bemühen nach den Regeln der Technik (Best Effort), kein bestimmter Erfolg und keine bestimmte Verfügbarkeit.
c) Weiterentwicklung / Änderungen nach Aufwand. Zusätzliche Funktionen und Änderungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Aufwand zum Stundensatz gemäß § 9 abgerechnet.
(2) Aufwandsschätzungen sind unverbindlich und stellen keine Festpreiszusage dar, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
(3) Termine. Angegebene Leistungs- und Liefertermine sind unverbindliche Zieltermine, sofern sie nicht im Angebot ausdrücklich in Textform als verbindlicher Fixtermin bezeichnet werden. Die Verbindlichkeit eines Termins setzt zudem die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Mitwirkungsleistungen des Kunden (§ 4) sowie die rechtzeitige Klärung aller für die Leistung wesentlichen Fragen voraus; verzögert sich die Mitwirkung, verschieben sich hiervon abhängige Termine angemessen. Gerät der Auftragnehmer mit einem verbindlichen Termin in Verzug, setzt ihm der Kunde vor einem Rücktritt oder einem Schadensersatz statt der Leistung eine angemessene Nachfrist in Textform, soweit eine Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.
(4) Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests). Wünscht der Kunde Änderungen oder Ergänzungen des für ein Erstellungsprojekt vereinbarten Umfangs, teilt er dies in Textform mit. Der Auftragnehmer prüft den Wunsch und unterbreitet, soweit die Änderung nicht nur unerheblich ist, ein Nachtragsangebot mit Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine. Die Umsetzung erfolgt erst nach Freigabe des Nachtrags in Textform. Bis zur Freigabe arbeitet der Auftragnehmer auf Grundlage des bisher vereinbarten Umfangs weiter; hängt die weitere Arbeit von der Änderung ab, verschieben sich davon betroffene Termine angemessen. Ein etwaiger Prüf-/Konzeptionsaufwand für umfangreichere Änderungswünsche wird nach § 9 vergütet.
§ 3 Leistungsumfang, Servicezeiten und Leistungsgrenzen
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungs-/Aufgabenbeschreibung.
(2) Servicezeiten für Wartung und Support sind Montag bis Freitag, 8:00–18:00 Uhr (ausgenommen die gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg am Sitz des Auftragnehmers). Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Bearbeitungs- oder Rufbereitschaftspflicht. „Arbeitstage" im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg.
(3) Der Auftragnehmer bemüht sich, gemeldete Störungen innerhalb angemessener Zeit aufzunehmen. Angestrebte Zielzeiten für die Reaktion (Ziel-, keine Garantiewerte; bezogen auf die Servicezeiten nach Abs. 2):
- Priorität 1 – Totalausfall (Anwendung vollständig nicht nutzbar): bis Ende des nächsten Arbeitstags
- Priorität 2 – eingeschränkt nutzbar (wichtige Funktion erheblich gestört): innerhalb von 2 Arbeitstagen
- Priorität 3 – kleinere Störung / Anfrage: innerhalb von 5 Arbeitstagen
Ein konkretes Angebot kann kürzere Zielzeiten zusagen; diese gehen den vorstehenden Werten dann vor.
(4) Reaktion ist nicht Behebung. Die Zielzeit bezeichnet die qualifizierte Aufnahme der Bearbeitung mit erster Einschätzung; ein Zeitpunkt der Fehlerbehebung oder Wiederherstellung wird nicht zugesagt.
(5) Keine Verfügbarkeits-/Uptime-Garantie. Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit der Anwendung. Ausfälle, die auf der vom Kunden bereitgestellten Umgebung, auf Internet-/Netzanbindung oder auf Drittdiensten beruhen (§ 6), liegen außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
(6) Vorübergehende Verhinderung / höhere Gewalt. Bei vorübergehender Verhinderung des Auftragnehmers (insbesondere Krankheit, Urlaub, höhere Gewalt) verschieben sich die Zielzeiten nach Abs. 3 angemessen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung Subunternehmer oder eine Vertretung einzusetzen. Erhält eine solche Vertretung bzw. ein Subunternehmer Zugriff auf personenbezogene Daten, wird sie/er vorab auf Vertraulichkeit verpflichtet und unterliegt den Subunternehmer-/Subprozessoren-Regeln des AVV. Für planbare Wechsel von Subprozessoren gilt die Vorabinformation mit 14-tägiger Widerspruchsfrist nach Maßgabe des AVV. In einem unaufschiebbaren Notfall (z. B. plötzliche Erkrankung) darf eine auf Vertraulichkeit verpflichtete personelle Vertretung sofort tätig werden; der Kunde wird unverzüglich informiert und behält sein Widerspruchsrecht aus wichtigem Datenschutzgrund. Diese Notfall-Ausnahme gilt nur für die personelle Vertretung und nicht als Umgehung der Vorabinformation bei planbaren Tool-/Dienstleisterwechseln.
(7) Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Naturereignisse, Epidemien/Pandemien, Ausfall von Telekommunikations- oder Stromnetzen, großflächige Störungen von Cloud-/Drittdiensten, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe sowie länger andauernde, unverschuldete Erkrankung des Auftragnehmers), verlängern vereinbarte Leistungs- und Werktermine sowie die Zielzeiten nach Abs. 3 um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Leistungsteil aus wichtigem Grund zu kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden nach § 9 vergütet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden, Datensicherung
(1) Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Test- und Zugangsdaten rechtzeitig und vollständig bereit und benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
(2) Der Kunde meldet Fehler nachvollziehbar und – soweit möglich – reproduzierbar (Beschreibung, Zeitpunkt, betroffene Funktion).
(3) Datensicherung (Backups). Die Verantwortung für die regelmäßige Sicherung der Daten nach dem Stand der Technik liegt beim Kunden bzw. seinem Cloud-/Infrastruktur-Anbieter. Der Auftragnehmer übernimmt nicht die Verantwortung für das Vorhandensein und die Wiederherstellbarkeit von Backups. Im Rahmen eines Retainers kann der Auftragnehmer das Vorhandensein und Funktionieren der Sicherungen prüfen bzw. überwachen; hierdurch geht die Verantwortung für das Vorhandensein der Backups nicht auf ihn über.
(4) Der Kunde wirkt bei Tests und Abnahmen zeitnah mit und erteilt erforderliche Freigaben.
(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verschieben sich davon abhängige Termine angemessen; hierdurch entstehender Mehraufwand wird nach § 9 vergütet. Etwaige gesetzliche Rechte des Auftragnehmers (u. a. § 642 BGB) bleiben unberührt.
§ 5 Abnahme (nur Werkleistung nach § 2 Abs. 1 lit. a)
(1) Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer die Werkleistung zur Abnahme bereit. Der Kunde prüft sie unverzüglich, längstens innerhalb von 14 Tagen.
(2) Mit der Bereitstellung zur Abnahme fordert der Auftragnehmer den Kunden in Textform zur Abnahme innerhalb der Frist nach Abs. 1 auf und weist auf die Folgen dieses Absatzes hin. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde sie nicht innerhalb der Prüffrist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Sie gilt ferner als erfolgt, wenn der Kunde die Werkleistung über eine bloße Erprobung hinaus dauerhaft produktiv nutzt, ohne zuvor unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert zu haben (Abnahmefiktion).
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 6 Betrieb in der Kundenumgebung, Zugänge
(1) Die Anwendung wird in der Umgebung des Kunden (z. B. dessen Cloud-Konto) betrieben. Der Kunde bleibt Inhaber (Owner/Root) dieser Umgebung und schließt die hierfür erforderlichen Verträge mit den jeweiligen Anbietern (z. B. Cloud, E-Mail, Netzwerk) selbst ab. Eine vorübergehende Bereitstellung in der Umgebung des Auftragnehmers (z. B. während der Entwicklungs- oder Testphase) erfolgt ohne echte personenbezogene Daten des Kunden; eine nur vorübergehende Verarbeitung echter Daten zur Datenübernahme (Go-Live) oder Fehleranalyse richtet sich nach dem AVV (§ 4 Abs. 2). Ein dauerhafter Betrieb in der Umgebung des Auftragnehmers bedarf einer gesonderten Vereinbarung im Angebot einschließlich der datenschutzrechtlichen Regelungen (insbesondere zur Infrastruktur- und Backup-Verantwortung sowie zur Einordnung des Cloud-Anbieters als Unterauftragsverarbeiter).
(2) Der Kunde trägt die Betriebs- und Cloud-Kosten direkt gegenüber den Anbietern.
(3) Der Auftragnehmer erhält den zur Leistungserbringung erforderlichen administrativen Zugriff. Verantwortung und Verfügbarkeit der bezogenen Fremdleistungen sowie deren Konfiguration außerhalb der Anwendung verbleiben beim Kunden bzw. dessen Anbietern.
(4) Admin-Zugänge bei Vertragsende. Bei Beendigung des Vertrags übergibt der Auftragnehmer die in seiner Verwaltung befindlichen administrativen Zugänge geordnet an den Kunden und entfernt seine eigenen, nicht mehr benötigten Zugriffe. Der Kunde kann als Inhaber (Owner/Root) der Umgebung die dem Auftragnehmer eingeräumten Zugänge jederzeit selbst entziehen.
§ 7 Nutzungsrechte, Quellcode, wiederverwendbare Bausteine
(1) Nutzungsrecht an der App. Der Kunde erhält an der für ihn betriebenen, lauffähigen Anwendung (Objektcode/Betrieb) ein einfaches (nicht ausschließliches), dauerhaftes, unwiderrufliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Das Recht ist auf Rechtsnachfolger des Kunden übertragbar. Ein Recht zur freien Unterlizenzierung an Dritte besteht nicht. Die endgültige Einräumung des Nutzungsrechts an einer neu erstellten Anwendung (Werkleistung nach § 2 Abs. 1 lit. a) steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür vereinbarten Erstellungsvergütung (einschließlich etwaiger Anzahlung und Abschlags-/Schlussraten nach § 9 Abs. 4); bis zum vollständigen Zahlungseingang erhält der Kunde insoweit ein widerrufliches, vorläufiges Nutzungsrecht zum Produktivbetrieb. Das Nutzungsrecht besteht im Übrigen unabhängig von der laufenden Zahlung für Wartung/Support.
(2) Rechtevorbehalt. Urheberrecht, Quellcode und alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Im Regelbetrieb besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes; die Ausnahme regelt § 8 (Notfall-Herausgabe).
(3) Wiederverwendbare Bausteine. Vom Auftragnehmer projektübergreifend genutzte Frameworks, Bibliotheken und Bausteine bleiben dessen Eigentum/Werk. Der Kunde erhält daran nur ein einfaches Nutzungsrecht, soweit sie in seine Anwendung eingebettet sind – ohne Exklusivität/Konkurrenzschutz und ohne Bearbeitungs- oder Weitergaberecht an den Bausteinen selbst.
(4) Drittkomponenten / Open Source unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen; diese gehen für die betreffende Komponente vor. Die eingesetzten Open-Source-/Fremdkomponenten werden in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots offengelegt.
(5) Kundendaten. Der Kunde ist und bleibt Inhaber seiner Daten. Er kann einen Export in gängigen Formaten verlangen.
(6) Referenznennung. Der Auftragnehmer darf den Kunden nach Vertragsschluss mit Namen und Firmenlogo sowie unter allgemeiner, nicht vertraulicher Beschreibung des Projekts als Referenz nennen (z. B. auf seiner Website und in Angebotsunterlagen). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten werden dabei nicht offengelegt. Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
§ 8 Notfall-/Escrow-Herausgaberegelung (Bus-Faktor)
(1) Auslösefälle (abschließend). Der Kunde erhält den in Abs. 3 beschriebenen Herausgabeanspruch ausschließlich bei dauerhaftem Ausfall des Auftragnehmers, namentlich: Insolvenz, Tod, dauerhafte Handlungsunfähigkeit, endgültige Einstellung der Tätigkeit oder vertragswidrige dauerhafte Einstellung der geschuldeten Wartung. Im Normalbetrieb entsteht kein Herausgabeanspruch.
(2) Zugangsmodell / Vertrauensperson. Der Auftragnehmer hält den Zugang zu den von ihm jeweils genutzten Quellcode- und Deployment-Ressourcen so vor, dass eine von ihm benannte Vertrauensperson im Auslösefall einen Nur-Notfall-Zugang wahrnehmen kann. Zur Sicherung des Auslösefalls hinterlegt der Auftragnehmer den jeweils aktuellen Stand der maßgeblichen Ressourcen (Quellcode der Anwendung, Build-/Deploy-Skripte sowie eine minimale technische Dokumentation) in regelmäßigen Abständen – mindestens bei jedem produktiv gesetzten Release – als verschlüsseltes Deponat in einem vom Auftragnehmer unabhängigen Verfügungsbereich. Als Verfügungsbereich dient vorrangig ein Speicherort innerhalb der Umgebung des Kunden (Inhaber/Owner: Kunde) oder, soweit vereinbart, ein neutraler Hinterlegungsdienst. Die vom Auftragnehmer benannte Vertrauensperson erhält im Auslösefall Zugang zu dem zur Entschlüsselung erforderlichen Mittel. Das Deponat ist so ausgestaltet, dass im Auslösefall auf die maßgeblichen Ressourcen zugegriffen werden kann, ohne dass es einer Mitwirkung des Auftragnehmers oder der Insolvenzmasse bedarf; ein bloßer schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Auftragnehmer wird hierdurch nicht begründet, sondern durch die vorbestehende, unabhängige Zugriffsmöglichkeit ersetzt. Der Eintritt eines Auslösefalls ist gegenüber der Vertrauensperson nachzuweisen. Die Rolle der Vertrauensperson wird durch gesonderte Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und der Vertrauensperson abgesichert (Zugriff auf das Entschlüsselungsmittel ausschließlich im Auslösefall, Prüfung des Auslösefalls, Verschwiegenheit). Anstelle einer Vertrauensperson kann der Auftragnehmer einen neutralen Hinterlegungsdienst (Escrow-Agent) einsetzen; dessen Einschaltung steht der Regelung dieses Paragraphen gleich.
(3) Herausgabeumfang. Herausgegeben werden der aktuelle Quellcode der Anwendung, die zugehörigen Build-/Deploy-Ressourcen sowie eine minimale technische Dokumentation, jeweils im zuletzt verfügbaren Stand.
(4) Nutzungsrecht am herausgegebenen Code. Der Kunde darf den herausgegebenen Quellcode ausschließlich zum Weiterbetrieb und zur Wartung/Anpassung seiner eigenen Anwendung nutzen und bearbeiten – nicht zur Weitergabe an Dritte und nicht zur eigenständigen Verwertung der wiederverwendbaren Bausteine außerhalb dieser Anwendung.
(5) Grenzen. Der Auftragnehmer schuldet insoweit nur ein Bemühen nach besten Kräften (Best Effort). Es wird nicht zugesichert, dass der herausgegebene Stand ohne Mitwirkung des Auftragnehmers lauffähig, wartbar oder aktuell ist. Eine Einarbeitungs- oder Übergabepflicht über die herausgegebenen Materialien hinaus besteht nicht.
§ 9 Vergütung, Zahlung, Verzug
(1) Stundensatz. Der Stundensatz ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Retainer (Wartung). Wartung kann über einen monatlichen Retainer abgerechnet werden. Dieser besteht aus einem monatlichen Fixum zzgl. eines definierten Stundenkontingents und ist eine Dienstleistung (kein bestimmter Erfolg geschuldet). Nicht verbrauchte Stunden verfallen zum Monatsende (kein Rollover). Zeichnet sich ab, dass das Kontingent überschritten wird, informiert der Auftragnehmer den Kunden proaktiv vorab. Über das Kontingent hinausgehender Aufwand wird mit dem vereinbarten Stundensatz vergütet. Umfang und Kontingent ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(3) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Reisekosten und Auslagen werden gesondert nach Aufwand erstattet.
(4) Zahlung. Zahlungsziel und Zahlungsplan – insbesondere Anzahlung und Abschlagszahlungen nach Meilensteinen bei Erstellungsprojekten (Werkvertrag) – ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten §§ 286, 288 BGB.
(6) Leistungsverweigerungsrecht bei Verzug. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, Wartungs- und Supportleistungen auszusetzen, bis die offenen Beträge ausgeglichen sind. Der laufende Betrieb der Anwendung wird hierdurch nicht gekappt. Das Leistungsverweigerungs- und Nichtkappungsrecht nach diesem Absatz betrifft den Verzug mit der Wartungs-/Supportvergütung; das widerrufliche vorläufige Nutzungsrecht bei ausstehender Erstellungsvergütung richtet sich abschließend nach § 7 Abs. 1 und bleibt hiervon unberührt.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche oder wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(8) Preisanpassung. Der Auftragnehmer kann das Retainer-Entgelt und den Stundensatz mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende anpassen. Eine Anpassung erfolgt höchstens einmal je Kalenderjahr. Sie ist der Höhe nach begrenzt auf die prozentuale Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basisjahr in der jeweils gültigen Fassung) gegenüber dem Stand bei der letzten Anpassung bzw. bei Vertragsschluss, höchstens jedoch 5 % pro Jahr. Maßgeblich ist der jeweils niedrigere der beiden Werte. Im Fall einer Erhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerdenszeitpunkt zu.
§ 10 Gewährleistung (Mängel der Werkleistung)
(1) Für Werkleistungen (§ 2 Abs. 1 lit. a) gilt die gesetzliche Gewährleistung mit Vorrang der Nacherfüllung.
(2) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wird auf ein Jahr ab Abnahme verkürzt. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegener Mängel sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(3) Rechtsmängel / Schutzrechte Dritter. Wird gegen den Kunden wegen der vertragsgemäßen Nutzung der Werkleistung ein Anspruch aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht, zeigt der Kunde dies dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform an und überlässt ihm – soweit zumutbar – die Führung der Auseinandersetzung einschließlich außergerichtlicher Verhandlungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden entweder ein zur vertragsgemäßen Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht zu verschaffen oder die betroffene Leistung so zu ändern oder auszutauschen, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt, ohne dass die geschuldete Funktionalität nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Gelingt dem Auftragnehmer eine solche Abhilfe nicht innerhalb angemessener Frist, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt. Beruht die Schutzrechtsverletzung auf vom Kunden beigestellten Inhalten, Vorgaben oder Daten, gilt § 13 (Freistellung).
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Ausschluss mittelbarer Schäden. Im Rahmen von Abs. 2 haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen, soweit diese nicht vertragstypisch und vorhersehbar waren.
(4) Haftungshöchstgrenze. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung je Schadensfall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 1× die im betroffenen Vertragsjahr gezahlte Netto-Vergütung (bei Werkleistung: den Auftragswert der betroffenen Leistung), mindestens jedoch auf einen im Angebot projektbezogen vereinbarten Betrag (Mindestdeckung/Floor), in jedem Fall höchstens 500.000 €. Der Floor wird im jeweiligen Angebot projektbezogen festgelegt.
(5) Datenverlust. Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden bzw. seinen Anbieter (§ 4 Abs. 3) zur Wiederherstellung angefallen wäre.
(6) Vom Kunden/Dritten verursachte Mängel und Schäden (Sphären-Abgrenzung). Gewährleistung und Haftung sind ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte Änderungen, Eingriffe oder Ergänzungen am Quellcode, an der Anwendung oder deren Konfiguration vorgenommen haben, dass die Anwendung unsachgemäß genutzt oder fehlbedient wurde oder dass die Betriebsumgebung geändert, fehlkonfiguriert oder nicht nach den Vorgaben des Auftragnehmers bzw. den Regeln der Technik betrieben wurde. Dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass der Mangel oder Schaden auch ohne diese Umstände eingetreten wäre oder der Umstand vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Die Abgrenzung entspricht der Verantwortungsverteilung nach § 4 (Mitwirkung/Datensicherung), § 6 (Betrieb in der Kundenumgebung) und § 12 Abs. 3 (Sphären-/Regressregelung).
(7) Keine Vertragsstrafen. Vertragsstrafen werden nicht vereinbart.
(8) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für die in Abs. 1 genannten Fälle und lassen zwingende gesetzliche Haftung (u. a. Art. 82 DSGVO) unberührt.
(9) Der Auftragnehmer unterhält eine berufliche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Vereinbarung von Haftungshöchstgrenzen nach diesem § 11 steht in keinem Zusammenhang mit dem Bestehen oder dem Umfang dieser Versicherung; ein etwaiger Versicherungsschutz begründet keine über die vertraglich und gesetzlich vorgesehene Haftung hinausgehende Einstandspflicht, und das Fehlen oder der Wegfall von Versicherungsschutz erweitert die vertragliche Haftung nicht.
(10) Verjährung. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben die Verjährungsfristen für die in Abs. 1 genannten Fälle (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantie, Produkthaftung) sowie für Mängelansprüche aus Werkleistungen (§ 10); insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Datenschutz, Auftragsverarbeitung (AVV)
(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der dem Angebot beigefügte, pro Kunde ausgefüllte Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Der AVV geht diesen AGB in Datenschutzfragen vor.
(2) Abschluss des AVV. Mit der Beauftragung des Angebots – gleich auf welchem der im Angebot vorgesehenen Wege – schließen die Parteien zugleich den beigefügten AVV in dokumentierter elektronischer Form (Art. 28 Abs. 9 DSGVO) mit ab. Einer separaten Unterschrift oder eines gesonderten Links für den AVV bedarf es nicht.
(3) Sphären-/Regressregelung (Art. 82 DSGVO). Im Innenverhältnis haftet jede Partei nur für ihren Verantwortungsbereich (Auftragnehmer: Anwendungs-/Zugriffsebene; Kunde: Weisungen, Rechtsgrundlagen, Infrastruktur). Die Außenhaftung nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt.
(4) Vertraulichkeit. Beide Parteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei geheim zu halten, nur für Zwecke des Vertrags zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort. Ausgenommen sind Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass eine Partei dies zu vertreten hat, (b) einer Partei bereits vor Mitteilung bekannt oder von Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsbindung zugänglich waren, (c) eigenständig ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden oder (d) aufgrund Gesetzes oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind. Auf Verlangen werden überlassene vertrauliche Unterlagen zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 13 Freistellung
(1) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter – einschließlich Ansprüchen betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO – sowie von den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die daraus resultieren, dass der Kunde rechtswidrige Inhalte oder Daten bereitgestellt oder rechtswidrige Weisungen erteilt hat. Soweit gegen den Auftragnehmer aus demselben Grund ein Bußgeld einer Behörde (insbesondere nach der DSGVO) festgesetzt wird, trägt der Kunde den hierauf entfallenden Betrag im Innenverhältnis, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Freistellung entfällt, soweit den Auftragnehmer ein eigenes Verschulden trifft.
§ 14 Laufzeit und Kündigung
(1) Wartungs-/Betriebsleistungen werden als monatliches Dauerschuldverhältnis ohne Mindestlaufzeit geschlossen und können von beiden Seiten jederzeit zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(2) Freie Kündigung eines Erstellungsprojekts (Werkvertrag). Der Kunde kann einen Vertrag über die Erstellung von Individualsoftware (§ 2 Abs. 1 lit. a) bis zur Fertigstellung jederzeit nach § 648 BGB kündigen. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung wird widerleglich vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf diesen Teil entfallenden Vergütung zustehen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis höherer oder niedrigerer ersparter Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs vorbehalten.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
(5) Geordnete Beendigung. Nach Vertragsende unterstützt der Auftragnehmer den Kunden auf dessen Wunsch beim Datenexport in gängigen Formaten; darüber hinausgehende Übergabeleistungen werden nach § 9 vergütet. Die administrativen Zugänge werden nach § 6 Abs. 4 übergeben bzw. entzogen. Da die Anwendung in der Kundenumgebung betrieben wird, verbleiben Daten und Backups beim Kunden.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers (Rutesheim).
(3) Die Bindefrist für Angebote beträgt 14 Tage ab Angebotsdatum, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen (§ 1 Abs. 3) haben Vorrang.
(5) Übertragung des Vertrags. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen fachlich geeigneten Rechtsnachfolger zu übertragen, insbesondere im Rahmen einer geordneten Nachfolge oder Umstrukturierung seines Unternehmens. Der Auftragnehmer informiert den Kunden hierüber vorab in Textform. Dem Kunden steht im Fall einer solchen Übertragung ein Sonderkündigungsrecht zu; er kann es innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Information in Textform mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung ausüben. Übt er es nicht aus, geht der Vertrag auf den Rechtsnachfolger über. Die datenschutzrechtlichen Regelungen (AVV einschließlich der Regelungen zu Unterauftragsverarbeitern) bleiben unberührt; ein Wechsel des Auftragsverarbeiters richtet sich nach dem AVV.
(6) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.